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OLG Hamm Beschluss vom 05.01.2016 - 15 W 398/15

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Leitsatz (amtlich)

Es kann Sondereigentum an einem nicht überdachten Innenhof begründet werden, der von Räumen umschlossen ist, die im Sondereigentum stehen.

 

Normenkette

WEG § 3 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Halle (Westfalen) (Aktenzeichen VM 8621-1)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer des Grundbesitzes, der bislang im Grundbuch des AG Halle (Westf.) von W Bl. ... verzeichnet gewesen ist.

Mit notariell beurkundeter "Teilungserklärung nach § 8 WEG und Wohnungseigentumsübertragungsvertrag" vom 16.3.2015 (UR-Nr. .../2015 des Notars I in W) erklärte der Beteiligte zu 1) u.a., das Grundstück gemäß § 8 WEG in der Weise in Miteigentumsanteile aufzuteilen, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden werde. Für die Aufteilung der Gebäude nahm er Bezug auf den der notariellen Urkunde beigefügten Aufteilungsplan nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung. Er erklärte, zwei Wohnungs- und Teileigentumsanteile zu bilden, die er mit Nr. 1 und Nr. 2 bezeichnete. Weiter übertrug der Beteiligte zu 1) das Wohnungseigentum Nr. 1 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beteiligten zu 2), seinen Sohn.

Der Aufteilungsplan sieht als Bestandteil der im Erdgeschoss gelegenen Sondereigentumseinheit Nr. 1 einen nach oben offenen Innenhof vor, der vollständig von Räumen umschlossen ist, die dem Sondereigentum dieser Einheit zugerechnet sind. Das vorliegende Verfahren betrifft ausschließlich die Frage der Sondereigentumsfähigkeit dieses Innenhofes.

Der Urkundsnotar beantragte unter Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Urkunde u.a. die Teilung des Grundbesitzes und die Umschreibung des Wohnungseigentums Nr. 1 auf den Beteiligten zu 2).

Mit Zwisc...

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