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OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2018 - 1 RVs 67/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsatz der Meistbegünstigung. milderes Gesetz

 

Leitsatz (amtlich)

Das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist dasjenige, das bei einem Gesamtvergleich im konkreten Einzelfall die dem Täter günstigste Beurteilung zulässt. Bei der Aburteilung einer mittels Drohung mit einem empfindlichen Übel begangenen Nötigung zu sexuellen Handlungen ist daher zu berücksichtigen, dass insofern zwar § 240 Abs. 4 StGB in der seit dem 10.11.2016 wirksamen Fassung (n.F.) im Unterschied zu § 240 Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB a.F. kein im Strafrahmen erhöhtes Regelbeispiel mehr vorsieht, diese Konstellation aber im Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB n.F. aufgegangen und überdies gegebenenfalls sogar ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 StGB n.F. verwirklicht ist.

 

Normenkette

StGB § 2 Abs. 3, §§ 240, 177, 182

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 52 Ns 4/17)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Nötigung schuldig ist, und im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren, an eine andere große Strafkammer als Jugendkammer des Landgerichts Siegen zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - hat den Angeklagten durch Urteil vom 20. Februar 2017 vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. v. 13. November 1998 zum Nachteil der im März 1998 geborenen Nebenklägerin am 15. November 2014 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Auf die gegen diese...

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