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OLG Hamm Beschluss vom 04.11.2014 - I-15 W 412/14

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Leitsatz (amtlich)

Die Bewilligung des Treuhänders, die unabhängig von einer Eigentumsumschreibung zur Löschung des nach § 72 VAG eingetragenen Sperrvermerks führen soll, muss die Erklärung enthalten, dass das betroffene Grundstück infolge einer Löschung im Vermögensverzeichnis (§ 66 Abs. 6 VAG) nicht mehr zum Sicherungsvermögen gehört.

 

Normenkette

GBO § 22 Abs. 1; VAG § 72

 

Verfahrensgang

AG Münster (Beschluss vom 22.08.2014; Aktenzeichen MS-17942-19)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert und durch folgende Zwischenverfügung ersetzt:

Der beantragten Löschung des sog. Sperrvermerks steht entgegen, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs bislang nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die vorgelegte Löschungsbewilligung des Treuhänders der Beteiligten ist unzureichend, da sie nicht darlegt, dass das betroffene Grundstück infolge einer Löschung im Vermögensverzeichnis (§ 66 Abs. 6 VAG) nicht mehr zum Sicherungsvermögen gehört.

Das Eintragungshindernis kann durch eine dahingehende Erklärung des Treuhänders, die der Form des § 29 GBO genügen muss, behoben werden.

Zur Behebung des Hindernisses wird eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

I. Die seit dem 10.1.1975 als Eigentümerin des eingangs genannten Grundstücks eingetragene Beteiligte ist ein Versicherungsunternehmen. In Abt. II Nr. 3 des Grundbuchs ist eine Verfügungsbeschränkung (§ 72 VAG) des Inhalts eingetragen, dass über das Grundstück, welches zum Deckungsstock gehört, nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden kann. Die Beteiligte hat in notarieller Urkunde vom 23.7.2014 (UR-Nr. 571/2014 Notar Dr. S in N) das Grundstück verkauft und aufgelassen. Eine Auflassungsvormerkung ist...

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