Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 27.08.2013; Aktenzeichen 4 O 76/13) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Bielefeld vom 27.8.2013 abgeändert, soweit eine Entscheidung nach § 91a ZPO getroffen worden ist.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO werden gegeneinander aufgehoben.
Bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten vom 13.9.2013 gegen den ablehnenden Beschluss vom 27.8.2013 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 27.8.2013 für die Zeit bis zum 10.4.2013 auf 2.000 EUR und für die Zeit danach auf bis zu 1.200 EUR festgesetzt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.200 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Kostentragung hinsichtlich eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, welches durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden ist. Die Verfügungsklägerin hat in diesem Verfahren den Erlass einer strafbewehrten Untersagungsverfügung angestrebt.
Sie hat behauptet, der Verfügungsbeklagte habe eine Urheberrechtsverletzung an einem russischen Filmwerk mit dem Namen "X" (deutsche Übersetzung des Titels) begangen, wobei sie aufgrund eines Vertrages mit der Urheberin, der Firma P, die ausschließliche Rechteinhaberin für das Bundesgebiet sei.
Das LG hat mit Beschluss vom 8.3.2013 (13 GA) dem Verfügungsbeklagten antragsgemäß untersagt, das Filmwerk öffentlich zugänglich zu machen. Hiergegen hat sich der Verfügungsbeklagte mit Widerspruch vom 9.4.2013 (23 GA) gewendet. Mit Schriftsatz v...