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OLG Hamm Beschluss vom 04.03.1993 - 15 W 295/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Fälligkeit der Vergütung des Wohnungseigentumsverwalters bei fehlender Vereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Fälligkeit der Vergütung des Wohnungseigentumsverwalters gilt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, § 614 S. 1 BGB. Die Vergütung ist also erst nach Erbringung der Dienstleistung (insbesondere Vorlage der Jahresabrechnung) zu entrichten.

 

Normenkette

BGB § 614; WEG § 26

 

Verfahrensgang

LG Münster (Zwischenurteil vom 26.08.1992; Aktenzeichen 2 T 19/92)

AG Tecklenburg (Zwischenurteil vom 10.04.1992; Aktenzeichen 6 II 47/90)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie hat die den Beteiligten zu 2) im Verfahren dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 88.188,70 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2) sind die jetzigen Miteigentümer in der aus insgesamt 84 Wohneinheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage.

Im Jahre 1985 wurde über das Vermögen der S-GmbH in deren Eigentum damals 75 Wohnungseigentumseinheiten standen, das Konkursverfahren eröffnet. Eine zunächst ebenfalls angeordnete Zwangsverwaltung betreffend diese Wohnungseigentumseinheiten wurde noch im Jahre 1985 wieder aufgehoben. Im Jahre 1986 wurde die Zwangsverwaltung für 20 Wohnungseigentumseinheiten erneut angeordnet und der Streithelfer der Beteiligten zu 2) zum Zwangsverwalter bestellt. Die Zwangsverwaltung wurde im Jahre 1989 erneut auch für die weiteren 55 Wohnungseigentumseinheiten der Gemeinschuldnerin angeordnet. Sämtliche 75 Wohnungseigentumseinheiten sind im September 1989 von der Firma U-GmbH in der Zwangsverst...

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1Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. 2Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

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