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OLG Hamm Beschluss vom 03.08.2009 - 3 Ws 266/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde. 2/3-Entlassung. Entlassungszeitpunkt

 

Leitsatz (amtlich)

Der im Tenor (zusätzlich) enthaltene Satz "Nach der derzeitigen Strafzeitberechnung werden zwei Drittel der o.g. Strafen am ... verbüßt sein" enthält regelmäßig keine datumsmäßige Bestimmung des Entlassungszeitpunkts, wenn die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafen angeordnet wird.

 

Normenkette

StPO § 454b

 

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme u.a. Folgendes ausgeführt:

" I.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat nach Anhörung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne (BI. 43 ff VH), der Staatsanwaltschaft Essen (BI. 60 VH) und nach mündlicher Anhörung des Verurteilten (BI. 63 VH) mit Beschluss vom 26.06.2009 (BI. 64 ff VH) die Vollstreckung der noch nicht verbüßten Reste der gegen den Verurteilten durch das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 11.02.2004 (Aktenzeichen 16a Ds 802 Js 679/02 - 537/02) verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten, der durch das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 07.12.2004 (Aktenzeichen 51 Ds 43 Js 856/04 - 388/04) verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie der durch das Urteil des Landgerichts Essen vom 30.08.2006 (Aktenzeichen 21 KLs 55 Js 1301/05 - 17/06) verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt und angeordnet, dass der Verurteilte nach Verbüßung von zwei Dritteln der genannten Freiheitsstrafen bedingt aus der Strafhaft zu entlassen ist. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat im Tenor seines Beschlusses weiter mitgeteilt, dass nach der derzeitigen Strafzeitberechnung 2/3 der genannten Strafen am 22.11.2009 verb...

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