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OLG Hamm Beschluss vom 03.07.1995 - 15 W 93/95

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Verfahrensgang

AG Recklinghausen (Aktenzeichen 11 II 118/93)

LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 404/94)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 2) bis 35) 9/10, die Beteiligte zu 54) 1/10.

Die Beteiligte zu 54) hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 3/8 zu erstatten. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 8.000,00 DM festgesetzt; er beträgt ab dem 02.06.1995 5.000,00 DM.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Mitglieder der vorbezeichneten Wohnungs- und Teileigentumsanlage, die aus 54 Wohneinheiten und 22 Garageneinheiten besteht. Die Beteiligten zu 1) bis 35) sind die Miteigentümer der Wohnungen in dem Gebäudekomplex … und …, der baulich getrennt von weiteren Ein- und Zweifamilienhäusern in Reihenbauweise auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichtet ist. In einem Winkel des Gebäudekomplexes … und … ist eine Reihe von 6 Einzelgaragen errichtet (G 17 bis G 22), an denen jeweils Teileigentum begründet worden ist. Die Wohnung der Beteiligten zu 1) (R 3 des Aufteilungsplans) liegt im Erdgeschoß oberhalb der vorerwähnten Garagen. Nach dem in der Teilungserklärung vom 27.07.1977 in Bezug genommenen Aufteilungsplan ist diese Wohnung zu der Seite, wo sich die Garagen befinden, mit einer Loggia ausgestattet, deren Begrenzung nur geringfügig aus dem Baukörper herausragt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß anstelle dieser Loggia bereits bei der ersten Errichtung des Gebäudes eine der genannten Wohnung zugeordnete Terrasse hergeste...

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