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OLG Hamm Beschluss vom 03.07.1990 - 15 W 493/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlaß. Kosten der Erbscheinserteilung

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 02.11.1989; Aktenzeichen 5 T 999/89)

AG Ibbenbüren (Beschluss vom 07.09.1989; Aktenzeichen 8 VI 197/86)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 07. September 1989 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1. ist Alleinerbe des am 19. September 1986 … Herrn ….

Mit Kostenrechnung vom 20. Dezember 1988 hat ihm das Amtsgericht für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung, für die Erteilung eines Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung des Testamentsvollstreckers Gebühren in einer Gesamthöhe von 26.462,50 DM in Rechnung gestellt. Gegen diesen Kostenansatz hat der Beteiligte zu 1. mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigen vom 10. Januar 1989 Erinnerung eingelegt; er hat darin die Ansicht vertreten, daß die geschuldete Erbschaftssteuer bei der dem Kostenansatz zugrunde zu legenden Berechnung des reinen Nachlaßwertes berücksichtigt werden müsse. Der Rechtspfleger hat die Erinnerung mit Beschluß vom 07. September 1989 zurückgewiesen. Das Landgericht hat der dagegen mit Schreiben seines Verfahrenbevollmächtigten vom 01. Oktober 1989 eingelegten Beschwerde des Beteiligten zu 1., mit der er die Nichtberücksichtigung der Erbschaftssteuer bei dem Gebührenansatz für die Testamentseröffnung nicht mehr angegriffen hat, durch Beschluß vom 2. November 1989 stattgegeben und den angefochtenen Beschluß sowie den Kostenansatz des Amtsgerichts aufgehoben. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der durch den Bezirksrevisor beim Landger...

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