Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweisantrag. Ablehnung. Aussetzung der Hauptverhandlung. spätes Vorbringen des Beweisantrages
Leitsatz (amtlich)
Für die Frage, ob die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führt, ist maßgeblich, ob ein seine Aufgaben pflichtbewusst erfüllender Richter - auch unter Berücksichtigung der üblichen Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitsbelastung, d.h. auch bei angemessener Mehrarbeit gegenüber seiner üblichen wöchentlichen Arbeitsbelastung - den Fortsetzungstermin zur Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr hätte ansetzen können. Dies ist dann der Fall, wenn er - auch bei angemessener Mehrarbeit - den Fortsetzungstermin voraussichtlich nicht ohne Aufhebung anderer Termine oder Vernachlässigung anderer Pflichten (wie etwa sorgfältige Vorbereitung anderer Hauptverhandlungen, Wahrung der Urteilsabsetzungsfristen, Wahrung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen etc.) nicht durchführen kann.
Normenkette
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Siegen (Aktenzeichen 431 OWi 361/13) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 10.02.2013 die L ### außerorts von C-X kommend in Richtung O. An einer Stelle, an der die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 50 km/h begrenzt ist,...