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OLG Hamm Beschluss vom 02.09.2021 - 4 RVs 84/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätowiergerät. gefährliche Körperverletzung. gefährliches Werkzeug

 

Leitsatz (amtlich)

zur Frage, ob ein zum Tätowieren genutztes Tätowiergerät die Eigenschaft eines gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat

 

Normenkette

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 25 Ns 70/20)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen - mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen einer vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hatte die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht die Freiheitsstrafe auf sechs Monate herabgesetzt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Angeklagte das gemeinsame Sorgerecht für ihre damals vierzehnjährige Tochter zusammen mit dem Kindesvater. Das Jugendamt der Stadt A war Ergänzungspfleger für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Im Juli/August 2019 stach die Angeklagte ihrer Tochter mit ihrem Tätowiergerät eine Tätowierung am rechten Unterarm, ohne dass hierfür eine wirksame Einwilligung vorlag. Das Landgericht hat in dem Tätowiergerät ein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gesehen. Es hat den Strafrahmen eines minderschweren Falles zu Grunde gelegt.

Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte mit der Revision, mit ...

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