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OLG Hamm Beschluss vom 02.09.2004 - 22 W 49/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert der Auflassungsklage

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Beschluss vom 28.06.2004; Aktenzeichen 4 O 484/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des LG Hagen vom 28.6.2004 geändert. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Gründe

Die gem. §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

Bei der auf Auflassung gerichteten Klage gilt grundsätzlich gem. § 6 ZPO als Gegenstandswert der Verkehrswert des Grundstücks (BGH v. 12.9.2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518). Dies gilt auch, wenn der Schuldner die Leistung unter Berufung auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht verweigert. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass der Wert einer Einwendung oder geringeren Gegenforderung für die Streitwertfestsetzung, die sich am Klägerinteresse zu orientieren hat, nicht maßgeblich ist (OLG Hamm, Beschl. v. 16.7.2002 - 21 W 1/02, OLGReport Hamm 2002, 427 = MDR 2002, 1458; OLG Stuttgart v. 31.1.2002 - 2 W 3/02, OLGReport Stuttgart 2002, 185; OLG Celle v. 7.9.1998 - 16 W 58/98, OLGReport Celle 1999, 200; OLG München v. 10.3.1997 - 28 W 2542/96, NJW-RR 1998, 142 [143]; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 6 Rz. 1, 18; offen gelassen BGH v. 6.12.2001 - VII ZR 420/00, BGHReport 2002, 306 = MDR 2002, 295 = NJW 2002, 684).

Die Gegenmeinung, die jedenfalls in solchen Fällen, in denen sich die Gegenseite lediglich mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen einer im Vergleich zum Verkehrswert des Grundstücks minimalen Gegenforderung verteidigt, den Streitwert unter Hinweis auf den "wirklichen Streitpunkt" der Parteien ...

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