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OLG Hamm Beschluss vom 01.08.2014 - I-15 W 127/14

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Leitsatz (amtlich)

1) Wird im Verfahren zur Kraftloserklärung einer angeblich abhanden gekommenen Urkunde die fragliche Urkunde von einem seine Rechte anmeldenden Beteiligten vorgelegt und bestreitet der Antragsteller deren Echtheit nicht, so tritt eine Erledigung des Aufgebotsverfahrens in der Hauptsache ein.

2) Eine bereits ergangener Auschließungsbeschluss wird wirkungslos und ist zur Klarstellung aufzuheben.

 

Normenkette

FamFG § 477

 

Verfahrensgang

AG Bochum (Beschluss vom 23.11.2012; Aktenzeichen 67a II 13/11)

 

Tenor

Der Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung ihrer Rechte im Aufgebotsverfahren bewilligt. Der angefochtene Ausschließungsbeschluss wird aufgehoben, soweit die Grundschuldbriefe zu den Grundschulden der ldf. Nrn.. 23 und 24 betroffen sind. In demselben Umfang wird der Antrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet.

Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 102.258,38 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die infolge der Wiedereinsetzung zulässige Beschwerde ist begründet.

Infolge der Vorlage der Grundschuldbriefe zu den Grundschulden der laufenden Nrn. 23 und 24, deren Echtheit seitens der Beteiligten zu 2) nicht bestritten worden ist, ist das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung dieser Urkunden gegenstandslos, der Ausschließungsbeschluss dementsprechend aufzuheben.

Allerdings war die erst mit der Beschwerde erfolgte Anmeldung verspätet. Die Anmeldung hätte gem. § 438 FamFG spätestens bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses

beim AG eingehen müssen. Erlassen ist der Beschlus...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 477 Anmeldung der Rechte
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Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in ...

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