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OLG Hamburg Urteil vom 30.11.2017 - 5 U 136/13

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 310 O 37/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 30.8.2013 (310 O 37/13) teilweise - soweit auch der Klageantrag zu 3. abgewiesen worden ist - abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossene Managementvereinbarung vom 1.7.2010 und der zwischen den Parteien geschlossene Bookingvertrag vom 1.7.2010 durch die mit Schreiben der Klägerin vom 30.7.2012 ausgesprochene Kündigung beendet worden sind.

III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 8/9 und die Beklagte zu 1/9.

V. Das Urteil ist - wegen der Kosten - vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Management- und eines Bookingvertrages sowie über hiermit im Zusammenhang stehende Zahlungsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin war Mitglied der ursprünglich vierköpfigen Pop-Band ... die Ende 2008 im Rahmen einer Casting-Show des Fernsehsenders Pro7 zusammengestellt wurde. Die Beklagte und Berufungsbeklagte - Beklagte zu 1) des erstinstanzlichen Verfahrens (im Folgenden: Beklagte) - ist Inhaberin eines Unternehmens, das das Management von Künstlern betreibt. Ihr stehen die Markenrechte an dem Bandnamen ("...") zu.

Bis Mitte 2010 war die Band bei dem Plattenlabel "..." unter Vertrag. Das Unternehmen wertete die Tonträger der Band aus und beauftragte seinerseits die Bek...

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