Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 16.03.2007; Aktenzeichen 331 O 268/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 31, vom 16.3.2007 - Geschäfts-Nr. 331 O 268/05 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.992,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht.
Der bei der Klägerin als Redakteur angestellte Jens Rogge war am 9.3.1967 auf der Autobahn Köln-Frankfurt in einen Verkehrsunfall mit einem in Frankreich gehaltenen Sattelzug verwickelt und erlitt dabei erhebliche Verletzungen, u.a. eine Oberschenkel- und eine Hüft-gelenksluxationsfraktur. Infolge dieser Verletzungen wurde ihm später eine Hüftgelenksprothese eingesetzt. Am 11.8.1967 gab der Geschädigte ggü. der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Erklärung ab, in der er die Schadensersatzansprüche, die er für Gehaltszahlungen infolge seiner Arbeitsunfähigkeit aus Anlass des Unfalls vom 9.3.1967 gegen den Fahrer der französischen Sattelzugmaschine hatte, an den Südwestfunk abtrat. Zum Wortlaut der Erklärung wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen.
Mit rechtskräftigem Urt. v. ...