Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 24.06.2004; Aktenzeichen 302 O 302/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 2, vom 24.06.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last. Dies gilt nicht für die durch die Nebenintervention veruR…chten Kosten des Berufungsverfahrens. Diese trägt die Nebenintervenientin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen wird vorbehaltlich nachfolgender Ergänzungen und Abänderungen nach § 540 I Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts verwiesen.
I.
Der Kläger, ein ehemaliger Geschäftsmann, der seine Firma 1997 verkauft hat, begehrt von der Beklagten, einer Privatbank, die Zahlung von ≫ 52 663,06 (= DM 103 000) nebst 5% Zinsen aus der Verletzung von Informations- und Beratungspflichten in Zusammenhang mit der Vermittlung einer Kapitalanlage in gleicher Höhe. Die Geschäftsverbindung mit der Beklagten begann ursprünglich mit einem Baukredit, der der Errichtung eines zu vermietenden Mehrfamilienhauses für die Altersversorgung des Klägers diente und der 1998 komplett abgewickelt wurde. Im Jahre 1999 kam es zur Unterzeichnung eines Vermögensverwaltungsvertrages (Anlage K1) über das „Konto-/Depot” Nr. …16, in dessen Rahmen der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin H.…, die Beklagte beauftragten und befugten, ihre Vermögenswerte auf dem „Konto-/Depot” Nr. …16 „nach eigenem Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen ...