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OLG Hamburg Urteil vom 29.07.1999 - 3 U 34/99

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 02.12.1998; Aktenzeichen 308 O 351/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.07.2002; Aktenzeichen I ZR 219/99)

BGH (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen I ZR 215/99)

BVerfG (Beschluss vom 17.12.1999; Aktenzeichen 1 BvR 1611/99)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 2. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist Bundestagsabgeordneter und Fraktionsvorsitzender der … Er hat in der DDR den Regimekritiker Prof. Dr. H. in einem gegen diesen anhängigen Strafverfahren als Rechtsanwalt vertreten. Er wendet sich dagegen, daß die Antragsgegnerin als Verlegerin ein vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR herausgegebenes Buch von V. mit dem Titel: „Der Fall H. – Ein Lehrstück politischer Justiz” veröffentlicht hat, in dem die von ihm verfaßte Berufungsschrift gegen das Urteil des Kreisgerichts Fürstenfelde ohne vorherige Veröffentlichung und ohne seine Zustimmung im vollen Wortlaut wiedergegeben ist.

Das Landgericht hat sein zunächst erlassenes Verbot, die Berufungsschrift wie in dem genannten Buch zu verbreiten, im Widerspruchsverfahren aufgehoben.

Von der Darstellung weiterer Einzelheiten wird abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung ist richtig und überzeugend.

1. Dem Antragsteller steht keine Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit § 32 StUG (Stasi-Unterlagen-Gesetz) zu, denn aus diesem Gesetz ergibt sich nicht, daß die Veröffentlichung der Berufungsschrift unzulässig wäre.

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