Entscheidungsstichwort (Thema)
Alleinberühmung durch die Behauptung der „Technologieführerschaft” eines Software-Unternehmens/Berechtigung nur bei Vorsprung in Bezug auf alle wesentlichen Technologiemerkmale
Leitsatz (amtlich)
1. Mit der Behauptung, das große Interesse von Kunden an einem bestimmten Produkt zeige die „Technologieführerschaft” eines bestimmten Software-Unternehmens, berühmt sich der Äußernde einer Alleinstellung in der betreffenden Branche, und zwar auf der Grundlage einer konkret nachprüfbaren Tatsachenbehauptung und nicht nur einer subjektiven Einschätzung.
2. Eine „Technologieführerschaft” kann berechtigterweise nur ein Unternehmen für sich in Anspruch nehmen, das der gesamten Branche mit bedeutenden Neuentwicklungen vorangeht und an dem sich die Konkurrenz orientiert. Dies setzt voraus, dass sich der in Anspruch genommene Vorsprung auf alle wesentlichen und nicht nur auf einzelne Technologie-Merkmale bezieht.
Normenkette
UWG § 3
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 01.08.2000; Aktenzeichen 312 O 412/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 1.8.2000 abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, für das Unternehmen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit E-Commerce-Systemen die „Technologieführerschaft in der Digital Economy” zu behaupten.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 300.00...