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OLG Hamburg Urteil vom 26.10.2023 - 3 MK 2/21

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Normenkette

BGB § 627

 

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für das kostenpflichtige Online-Partnervermittlungsportal "Parship" bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von bis zu einem Jahr vorsieht, dass eine Verlängerung der Mitgliedschaft um ein Jahr eintritt, sofern nicht spätestens 12 Wochen vor Ablauf der bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit gekündigt wird, unwirksam ist.

II. Die weitergehenden Feststellungsanträge werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Musterkläger 2/3 und die Musterbeklagte 1/3 zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf EUR 60.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Musterkläger nimmt die Musterbeklagte im Wege der Musterfeststellungsklage auf Feststellung von Kündigungsrechten der Kunden der Musterbeklagten, den daraus resultierenden Vergütungspflichten sowie der Wirksamkeit von Vertragsverlängerungsklauseln in den AGB der Musterbeklagten in Anspruch.

Der Musterkläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 28 weiterer Verbraucherschutzorganisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Musterkläger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen (vgl. Satzung des Musterklägers, Anlage K 1). Er ist in der zwischenzeitlich vom Bundesamt für Justiz in Bonn errichteten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen (vgl. Anlage K 2).

Die Musterbeklagte betreibt mehrere Online-Partnervermittlungs-Portale, darunter unter www.parship.de eine bekannte Online-Partnervermittlung (vgl. Screenshot der Startseite www.parship.de in Anlage K 6). Parship hat nach eigenen Angaben der Musterbeklagten derzeit rund 1,8 Millionen registrierte Nutzer.

Die Funktionen von parship, insbesondere Ablauf und Funktion des angebotenen Persönlichkeitstests, sind ganz überwiegend zwischen den Parteien unstreitig, nicht aber deren rechtliche Einordnung und Vergleichbarkeit mit (anderen) Social-Media-Plattformen.

Nach den AGB der Musterbeklagten bietet sie ihren Kunden den Zugriff auf eine Online-Datenbank an, über die ein gemeinsames Kennenlernen ermöglicht wird (vgl. AGB, Stand: 16.08.2021, Anlage K 7, Ziff. 1.1). Teil der Leistung ist, dass in dieser Datenbank weitere Kunden-Profile enthalten sind (vgl. AGB Ziff. 1.2). Zudem ermöglichen sie die Kontaktaufnahme auf der Basis von durch Parship vorgegebenen Suchkriterien (vgl. AGB Ziff. 1.3). Nach der kostenlosen Registrierung erhält der Nutzer unmittelbar Zugang zur Plattform. Er kann sein Nutzerprofil individualisieren, etwa durch einen Steckbrief mit Angaben zu Beruf, Figur, Bildungsabschluss, Sprachen, Rauchereigenschaft, der Häufigkeit sportlicher Aktivitäten, Haustieren, Familienstand und Kindern sowie einem etwaigen Kinderwunsch oder durch das Ausfüllen eines allgemeinen Freitextfeldes mit dem Titel "Über mich" oder die Beantwortung von Profilfragen (vgl. Anlagenkonvolut MB 3). Zusätzlich kann der Nutzer Fotos von sich veröffentlichen, wobei er die Möglichkeit hat, diese Fotos für einzelne Nutzer zu blockieren.

Zentraler Baustein von Parship die Beantwortung des sog. "Parship-Fragebogens" (vgl. AGB Ziff. 2.3), einem nach Angaben der Musterbeklagten nach wissenschaftlichen Erkenntnissen begründeten Standardfragebogens mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten. Er umfasst etwa 80 Fragen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten (vgl. Anlagenkonvolut K 10). Ein Überspringen von Fragen ist nicht möglich; auch eine Individualisierung der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten ist nicht möglich. Die Fragen haben im Durchschnitt jeweils mehr als drei vorgegebene Antwortmöglichkeiten, so dass die rechnerische Zahl der möglichen Varianten eine Zahl mit 39 Stellen ergibt. Die Musterbeklagte überprüft die zuvor von den Nutzern im Parship-Fragebogen gemachten Angaben nicht. Anhand der Antworten der Nutzer erstellt ein Algorithmus zunächst die sog. Partnerschafts-Persönlichkeit" mit Punktewerten, sog. "Score-Werten" zu verschiedenen Persönlichkeitsaspekten. Ein Algorithmus überführt die Nutzerangaben in die sogenannte "Partnerschafts-Persönlichkeit", die anschließend in die Parship-Datenbank aufgenommen wird. Ein Ergebnis der Auswertung - die eigene Parship-Persönlichkeit - ist für die Nutzer sogleich auf der Plattform einsehbar und von der Startseite aus erreichbar; ein Portrait der Partnerschafts-Persönlichkeit wird dem Kunden auch als PDF zur Verfügung gestellt.

Anhand verschiedener Grafiken kann der Nutzer die aufgrund der Antworten für insgesamt 32 Merkmale jeweils ermittelte Ausprägung ablesen. Dabei ist die Ausprägung eines Merkmals mit einer Punktzahl zwischen 60 (geringe Ausprägung) bis 140 Punkten (starke Ausprägung) angegeben. Die 3...

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