Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Hamburg Urteil vom 25.07.2018 - 3 U 51/18

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Unter der Geltung der mit Wirkung zum 01.07.2014 geänderten Fassung des § 317 ZPO, wonach Urteile (ebenso wie Beschlüsse, § 329 II und III ZPO) den Parteien regelmäßig nur noch in (beglaubigter) Abschrift und nur auf Antrag in der Form einer Ausfertigung zugestellt werden, ist es auch für die Vollziehung einer einstweiligen Beschluss- oder Urteilsverfügung im Wege des Parteibetriebs nur noch erforderlich, dem Schuldner die vom Gericht erteilte beglaubigte Abschrift oder eine vom Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift davon zuzustellen, um die Vollziehungsfrist zu wahren.

 

Normenkette

ZPO § 317 Abs. 1-2, § 329 Abs. 2-3, § 724 Abs. 1, § 750 Abs. 1, §§ 927-929, 936

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 21.02.2018; Aktenzeichen 416 HKO 222/17)

 

Tenor

I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.2.2018, Az. 416 HKO 222/17, wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung einer einstweiligen Urteilsverfügung des Senats wegen geltend gemachter Nichtvollziehung.

Die Antragstellerin ist mit Urteil des Landgerichts vom 7.10.2016, Az. 416 HKO 122/16, teilweise abgeändert durch Urteil des Senats vom 9.11.2017, Az. 3 U 246/16, im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt worden, eine Handlung zu unterlassen (Anlage AK 1).

Die einstweilige Urteilsverfügung des Senats ist dem Antragsgegnervertreter von der Geschäftsstelle des Senats als beglaubigte Abschrift zugestellt worden. Diese hat der Antragsgegnervertreter anwaltlich beglaubigt und der Antragstellervertreterin am 13.11.2017 von Anwalt zu Anwalt zugestellt (Anlage AK 2).

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass darin keine ausreichende Vollziehung der Urteilsverfügung des Senats zu sehen ist. Diese erfordere, dass nicht nur eine vom Anwalt beglaubigte Abschrift einer beglaubigten Abschrift des Urteils, sondern eine beglaubigte Abschrift einer Urteilsausfertigung zugestellt wird. Dies ergebe eine systematische Auslegung der §§ 936, 929 II, 928, 750, 724 ZPO. Auf die Vollziehung seien die Regelungen der Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden. Dies erfordere, wie die Regelungen der §§ 724, 750 I ZPO zeigten, die Zustellung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung des Urteils. Daran habe die Gesetzesänderung des § 317 ZPO nichts geändert. Diese betreffe allein den organisatorischen Ablauf der gerichtlichen Geschäftsstelle und habe keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Dies zeige auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12634, S. 30f). Der Sinn und Zweck erlaube kein einschränkendes Verständnis dieser Regelung. Schließlich sei die Notwendigkeit der Zustellung einer - auch beglaubigten Abschrift - einer Ausfertigung keine überflüssige "Förmelei". Vielmehr setze sie den Anspruch an ein streng formalisiertes Zwangsvollstreckungsverfahren zur Wahrung der Rechtssicherheit und zum Schutz der Parteien, insbesondere des Schuldners, um.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9.11.2017 (Az. 3 U 246/16) verkündete einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Vollziehungsfrist gewahrt sei. Der Verfügungskläger müsse seinen Willen kundgeben, von dem Titel Gebrauch zu machen. Das sei durch die Zustellung einer anwaltlich beglaubigten Ablichtung der beglaubigten Abschrift des Titels in formalisierter und urkundlich belegter Form geschehen.

Das Landgericht Hamburg hat den Antrag mit Urteil vom 21.02.2018 zurückgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird ergänzend auf die landgerichtliche Entscheidung verwiesen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung. Die Parteien wiederholen und vertiefen ihre erstinstanzlichen Ausführungen.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9.11.2017 (Az. 3 U 246/16) verkündete einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist nicht begründet.

1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 927 I, 936 ZPO auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Senats vom 9.11.2017. Die Antragsgegnerin hat die Vollziehungsfrist gemäß §§ 929 II, 936 ZPO gewahrt.

a) Gemäß §§ 929 II, 936 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch eine Urteilsverfügung zur Bestandserhaltung vollzogen werden muss (siehe die Nachweise etwa bei Tepli...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    6.036
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    842
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    639
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    442
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    400
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    368
  • Geh- und Fahrrecht
    295
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    260
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    222
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    166
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    134
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    129
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    128
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    122
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    108
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    89
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 3.6 Betriebsvorrichtung
    69
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Energetische Sanierung und Modernisierung von Immobilien
Energetische Sanierung und Modernisierung von Immobilien
Bild: Haufe Shop

Wer sein Haus energetisch saniert, spart Heizkosten, verbessert die Wohnqualität und steigert den Wert seiner Immobilie. Hier erfahren Sie, wie Sie als Eigentümer:in die energetischen Schwachstellen Ihrer Immobilie ermitteln und am besten vorgehen, wenn Sie sie energetisch sanieren möchten.


OLG Düsseldorf I-20 U 181/14
OLG Düsseldorf I-20 U 181/14

  Verfahrensgang LG Wuppertal (Urteil vom 24.09.2014; Aktenzeichen 15 O 46/13)   Tenor Auf die Berufung der Aufhebungsantragstellerin wird das Urteil des LG Wuppertal vom 24.9.2014 (15 O 46/13) abgeändert. Die einstweilige Verfügung in der ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren