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OLG Hamburg Urteil vom 24.11.2022 - 15 U 39/21

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Normenkette

ZVG §§ 9, 154, 155 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 30.12.2020; Aktenzeichen 329 O 324/17)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Vollstreckung aus dem angegriffenen Urteil des Landgerichts darf ohne Sicherheitsleistung durchgeführt werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Zwangsverwaltungs- und Insolvenzverfahren. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Landwirt und beteiligte sich im Jahre 2006 und 2007 an Kommanditgesellschaften, deren Geschäftsmodell es war, auf landwirtschaftlichen Flächen Biogasanlagen zu errichten. Dieses Modell wurde gewählt, weil die Errichtung der Anlagen baurechtlich nur zulässig war, wenn Biomasse aus den Betrieben verwendet wurde, auf denen die Anlagen standen. Da die Errichtung viel Kapital erforderte, errichteten die jeweiligen Gesellschaften mittels der Bestellung von Erbbaurechten Biogasanlagen, die dann von weiteren sog. Betreiber-KGs betrieben wurden. Der Kläger war an solch einer Betreiber KG Kommanditist. Grundlage dessen war ein Geflecht von Verträgen, in denen die Belieferung der Anlagen mit Biomasse und deren Bewirtschaftung vereinbart wurden. Da der Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen nicht wirtschaftlich war, wurden diese schließlich eingestellt, was dazu führte, dass die Betreiber-KGs die ihnen gewährte Darlehen nicht mehr bed...

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