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OLG Hamburg Urteil vom 24.01.2019 - 3 U 130/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird für ein Kopplungsangebot (Mobilfunkgerät mit einem bestimmten Mobilfunktarif) im Internet ein monatlicher Preis werblich herausgestellt, ohne dass weitere Preisbestandteile (Anschlusspreis und Einmalzahlungsbetrag für das Mobilfunkgerät) angegeben werden, verstößt dies gegen die nach §§ 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngV a.F. (§ 1 Abs. 7 PAngV n.F.) bestehende Pflicht zur Gesamtpreisangabe, wenn nicht die Werbung selbst - etwa über einen Sternchenhinweis oder vergleichbare Hinweise - schon erkennen lässt, dass auf einer mit ihr verlinkten Internetseite weitere Preisbestandteile angegeben werden.

2. Letzteres ist nicht der Fall, wenn sich weitere Preisangaben erst auf einer über einen Button "Zum Angebot" verlinkten Internetseite finden. Die Angabe "Zum Angebot" hat keinen konkreten Bezug zur Preisangabe, sondern vermittelt dem Verkehr nur die Erkenntnis, dass er über diese verlinkte Angabe gerade zu dem Angebot gelangt, dass ihm auf der gleichen Seite unterbreitet worden ist.

3. Bei der durch die unzureichende Preisangabe veranlassten Entscheidung des Verbrauchers, dem werblich unterbreiteten Angebot dadurch näher zu treten, dass er den Button "Zum Angebot" anklickt, handelt es sich um eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers i.S. von Art. 6 Abs. 1 UGP-Richtlinie, die er ohne die unzureichende Preisangabe nicht getroffen hätte, denn der Verkehr wird dadurch im übertragenen Sinne in das Geschäft des Werbenden - hier auf die Internetseite mit der vollständigen Gesamtpreisangabe - gelockt.

4. Die Verpflichtung zur Angabe einer Mindestlaufzeit des angebotenen Kopplungsvertrages ergibt sich aus § 1 Abs. 3 PAngV i.V. mit § 1 Abs. 7 PAngV n.F.. Die in der Vergangenheit maßgebliche Regelung des § 1 Abs. 2 PAngV a.F. (BGH, GRUR 1999, 264, Rn. 27ff. - Handy...

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