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OLG Hamburg Urteil vom 24.01.2002 - 3 U 294/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird im Rahmen des Parallelimports eine Bündelpackung hergestellt, die aus mehreren Faltschachteln besteht, die nur durch ein Klebeband und damit lösbar (also nicht fest Fläche auf Fläche verklebt) miteinander verbunden sind, so verstößt die Kennzeichnung gegen § 10 Abs. 1 AMG, wenn die Pflichtangaben nur auf einer der Faltschachteln, nicht aber auf den übrigen angegeben sind. Das Klebeband fasst das Bündel nur zusammen, die einzelnen Faltschachteln können sich ohne weiteres verselbstständigen und sind ihrerseits jeweils äußere Umhüllungen i.S.d. § 10 Abs. 1 AMG.

2. Die Wiederholungsgefahr wird durch eine Unterlassungserklärung, die unter der auflösenden Bedingung abgegeben worden ist, dass rechtskräftig im (vorliegenden) Klageverfahren ein Verstoß gegen § 10 AMG verneint wird, nicht beseitigt.

 

Normenkette

AMG § 10; UWG § 1; EU-Richtlinie 92/27/EWG Art. 1 Abs. 2; EU-Richtlinie 92/27/EWG Art. 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 312 O 278/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.01.2004; Aktenzeichen XI ZR 69/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 24.7.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten verurteilt werden, es bei Meidung der vom LG genannten Ordnungsmittel zu unterlassen,

Arzneimittel aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes in Bündelpackungen, die aus Faltschachteln bestehen, die nur mit Klebeband miteinander zu einem Bündel verbunden sind, in der Bundesrepublik Deutschland feilzuhalten, zu vertreiben oder in den Verkehr zu bringen, ohne jede in der Bündelpackung enthaltene Faltschachtel mit den Pflichtangaben gem. § 10 AMG zu versehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vo...

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