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OLG Hamburg Urteil vom 23.03.2010 - 7 U 95/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Untersagung der Berichterstattung über Verdacht einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, ein in der DDR als Rechtsanwalt tätiger heutiger Fraktionsvorsitzender einer im Dt. Bundestag vertretener Partei habe bestimmte Informationen willentlich und wissentlich "an die Stasi berichtet"

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, § 1004

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 04.09.2009; Aktenzeichen 324 O 836/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des LG Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 836/08, vom 4.9.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen die Behauptung der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Bezug auf Dokumente der Stasi-Unterlagenbehörde, bei denen es um ein Gespräch zwischen R.-... H. und Dr. G. G. als seinem Anwalt geht, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"in diesem Fall ist willentlich und wissentlich an die Stasi berichtet worden, und zwar von G. G. über R. H.", soweit dies im Zusammenhang mit einer Berichterstattung geschieht, wie sie in der Sendung "h. j." vom 22.5.2008 ausgestrahlt wurde.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung von 50.000 EUR, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrag...

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