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OLG Hamburg Urteil vom 21.12.2018 - 11 U 55/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Käufer eines mangelhaften Fahrzeugs der ersten Serie (hier VW Tiguan I), die nicht mehr hergestellt wird, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Nachlieferung eines Fahrzeugs der aktuellen Serie, das im Vergleich zum Vorgängermodell wesentlichen technischen Änderungen unterzogen wurde und somit nicht mehr gleichartig und gleichwertig ist (hier VW Tiguan II).

2. Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) kann schon aus Gründen des Käuferschutzes nicht zur Nichtigkeit eines KfZ-Kaufvertrages führen.

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.03.2018, Az. 329 O 105/17, unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf EUR 43.724,-.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Nacherfüllung aus einem Autokauf auf Lieferung eines Ersatzfahrzeugs in Anspruch. Die Beklagte ist Vertragshändlerin der Volkswagen AG.

Mit Auftragsbestätigung vom 2. April 2015 (Anlage K1) bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Abschluss eines Kaufvertrages vom 30. März 2015 über ein neues Kraftfahrzeug der Marke VW-PKW Tiguan Sport & Style, 4MOTION BM Techn. 2,0 l TDI 103 kW (140 PS) 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe DSG sowie weiteren Sonderausstattungen zu einem...

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