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OLG Hamburg Urteil vom 20.12.2001 - 6 U 100/01

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Leitsatz (amtlich)

Ein Lagerhalter, der ein Lagergebäude anmietet, ist ohne besondere Anhaltspunkte nicht gehalten, dieses hinsichtlich seiner konstruktiven Sicherheit zu untersuchen beziehungsweise untersuchen zu lassen.

Normenkette

HGB § 472

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 404 O 155/00)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 4 für Handelssachen, vom 27.4.2001 (LG Hamburg v. 27.4.2001 – 404 O 155/00) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin um 20.287,50 DM.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma R. GmbH, Schadensersatz aus einem zwischen ihrer Versicherungsnehmerin und der Beklagten abgeschlossenen Lagervertrag geltend macht. Die Versicherungsnehmerin hatte bei der Beklagten im Jahre 1999 Kunststoffgranulat eingelagert, das diese in einem ihrem eigenen Betriebsgelände benachbarten Lagerhaus der Firma V. untergebracht hatte. In der Nacht vom 3. zum 4.12.1999 kam es zu Nässeschäden, weil ein Sturm das Dach der Lagerhalle abdeckte. Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei gem. § 475 S. 1 HGB entlastet, weil der Schaden am eingelagerten Gut auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht habe abgewendet werden können. Anhaltspunkte dafür, dass das angemietete Hallengebäude einem Sturm nicht würde widerstehen können, seien von keiner Seite vorgetragen, es habe keine Hinweise auf einen schlechten Unterhaltungszustand des Gebäudes gegeben, der einen desolaten äußeren Zustand oder eine fehlerhafte Dachkonstruktion habe erkennen lassen.

Eine Haftung der Bek...

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  (1) 1Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. 2Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.  (2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, ...

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