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OLG Hamburg Urteil vom 19.02.2003 - 13 U 21/02

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 403/O 137/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.03.2004; Aktenzeichen 3 StR 218/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg vom 30.4.2002 (403 O 137/01) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 843.631,60 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung des zur Zeit von der P. Ventures Ltd. gehaltenen 10%igen Geschäftsanteils im Nennwert von 10.000 DM an der R. Mobilfunk GmbH (eingetragen im Handelsregister des AG Hamburg zu HRB 60181) durch die Klägerin an den Beklagten.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Urkundenprozess auf Zahlung des restlichen Kaufpreises von 1.650.000 DM bzw. 843.631,60 Euro für den Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile der R. Mobilfunk GmbH (R.) in Anspruch. Die R., deren alleinige Geschäftsführerin Frau K. war, ist Inhaberin einer Lizenz zum Errichten und zum Betreiben von Bündelfunknetzen sowie zur Erbringung von Bündelfunkdiensten des Lizenztyps A für die Region Hamburg. Sie betrieb unter dieser Lizenz im Großraum Hamburg ein analoges Bündelfunknetz. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages der R. von 1993 (Anl. K 1) ist die Verfügung über Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig und im Falle eines beabsichtigten Verkaufs eines Geschäftsanteils sind die übrigen Gesellschafter vorkaufsberechtigt. Die Klägerin ist ein in Berlin ansässiges Telekommunikationsunternehmen, das sich u.a. mit der Telekommunikation über Funk- bzw. Bündelfunksysteme befasst. Ihre Geschäftsführer waren ebenfalls Frau K. sowie Herr R. Die Klägerin hielt 90 % des Stammkapitals (Geschäftsanteile von 50.000 DM, 33.000 DM und 6.700 DM) an der R.. Das restliche Stammkapital von 10 % (Geschäftsanteil von 10.000 DM) hielt die in Schottland, Glasgow, ansässige P. Ventures Ltd. (P.). Der damalige Geschäftsführer M. und die Gesellschafter der P. verkauften im Juli 1998 sämtliche Geschäftsanteile der P. an die Do. Telecom plc (Do.). F.D. wurde – ein – „Direktor” der P. Gleichzeitig war er für die Do. tätig. Zwischen F.D. und R. fanden – zwischen den Parteien i.E. streitige – Gespräche über den Geschäftsanteil der P. an der R. statt. Unstreitig ist jedenfalls folgendes: F.D. fragte im Hinblick auf § 5 des Gesellschaftsvertrages mit Fax der Do. vom 12.1.2000 (Anl. B 20) bei R. an, ob die Klägerin damit einverstanden sei, dass der von ihr (der Do.) indirekt gehaltene 10%ige Geschäftsanteil der P. an der R. innerhalb der Do. gruppe auf die Do. Holding BV „umgehängt” werde. Herr R. führte in einem Fax vom 28.7.2000 (Anl. B 21) aus:

„It would help me to purchase from you the 10 % share of R. which you are holding in your company (P. Ventures). The proposed amount for this share is 10.000 DM. If possible I would like to pack this matter into the same notory appointment which is upcoming for the „old” Telesystem GmbH.”

Herr D. reagierte auf dieses Fax nicht. Während dieser Zeit verhandelten die Parteien bereits über den Erwerb der Anteile der R. durch den Beklagten. Dieser, ein auf dem Gebiet der Telekommunikation spezialisierter Kaufmann, wollte nur sämtliche Gesellschaftsanteile der R. erwerben und nicht nur den 90%igen Geschäftsanteil der Klägerin. Da die Klägerin nicht Inhaberin des weiteren 10 % Geschäftsanteils war, sprachen sie zunächst darüber, dass sie den Anteil der P. an der R. für den Beklagten in stiller Treuhand erwirbt. Mit Schreiben vom 28.8.2000 (Anl. B 5) teilte die Klägerin dem Beklagten dann mit, sie werde in der Lage sein, die Anteile der P. voraussichtlich bereits in den nächsten Tagen übernehmen zu können. Mit notariellem Vertrag vom 4.9.2000 (Anl. K 4) veräußerte die P. an die Klägerin den 10%igen Geschäftsanteil an der R. für 10.000 DM und trat diesen gleichzeitig an die Klägerin ab. Herr R. und Frau K., beide von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, vertraten die Klägerin. Frau K. stimmte zudem als alleinige und auch insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der R. für diese der Übertragung zu. Herr R. trat gleichzeitig als Vertreter für P. auf unter Vorlage einer – von den Beschränkungen des § 181 BGB befreienden – Vollmacht vom 19.10.1997 von C. M. (Anl. K 3), dem früheren Direktor der P. Diese Vollmacht ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin na...

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