Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 22.10.2004; Aktenzeichen 324 O 571/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 22.10.2004 – 324 O 571/04 – wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Gründe gemäß §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO:
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die mehrere in dem von der Antragsgegnerin verlegten Nachrichtenmagazin „…”, Ausgabe Nr. 28, vom 5.7.2005 enthaltene Passagen betreffende Gegendarstellungsverfügung mit dem angefochtenen Urteil zu Recht und mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt und auf deren Inhalt demgemäß verwiesen wird, bestätigt. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Gegendarstellungsanspruch gemäß § 11 HPG vorlagen, dass insbesondere das maßgebliche Gegendarstellungsbegehren vom 15.9.2004 den formellen und inhaltlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 HPG entsprach, so dass die einstweilige Verfügung vom 22.9.2004 zu Recht erlassen worden ist.
Der Gesichtspunkt, dass die Gegendarstellung zwischenzeitlich verfügungsgemäß abgedruckt worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn eine – wie hier – lediglich unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfolgte Veröffentlichung ist nicht als Erfüllung und damit auch nicht als Erledigung der Hauptsache einzustufen (vgl. etwa Löffler/Rieker: Handbuch des Presserechtes 4. Aufl. 28. Kapitel Rdn. 16 m.w.N.).
In Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist folgendes auszuführen: Auch nach Ansicht des Senat...