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OLG Hamburg Urteil vom 11.04.2003 - 11 U 215/02

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 30.10.2002; Aktenzeichen 411 0 34/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts …, Kammer 11 für Handelssachen, vom 30.10.2002 (411 O 34/02) abgeändert.

Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 01.03.2002 wird für unwirksam erklärt, soweit er im ersten Absatz, letzter Satz, lautet: „Ausgleichs-/Dividendenzahlungen nach dem 01.03.2002 sind von der Barabfindung abzuziehen". Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 20 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger – bzw. die Beklagte – können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte – bzw. die Kläger – vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Außerdem wird beschlossen: Der gemäß § 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG gestellte Antrag der Beklagte wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger und der Nebenintervenient sind Minderheitsaktionäre der Beklagten. Die … GmbH ist Hauptaktionär.

Am 01.03.2002 fand in … eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt mit dem einzigen Tagesordnungspunkt

„Übertragung der Aktien gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG auf die … GmbH … "

Zu dieser Hauptversammlung hatte die Beklagte mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 18.01.2002 eingeladen und u.a. folgende Unterlagen ausgelegt:

  • • Jahresabschlüsse und Lageberichte für die Geschäftsjahre 1998-2000;
  • • Bericht der … GmbH über die geplante Maßnahme;
  • • Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft … über die Angemessenheit de...

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    LG Hamburg 411 O 34/02
    LG Hamburg 411 O 34/02

      Tenor 1. Der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 1. März 2002 zum einzigen Tagesordnungspunkt (Übertragung der Aktien der Minderheits-Aktionäre gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG) wird für nichtig erklärt. 2. Der Antrag der Beklagten, ...

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