Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidungstitel: Bundesligakarten II
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen kann die erforderliche Kenntnis des Vertragspartners, dass der Verwender künftige Vertragsschlüsse nur auf der Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbeziehungen vorzunehmen bereit ist, jedenfalls dann auch durch eine vorgerichtliche Abmahnung vermittelt werden, wenn die AGB der Abmahnung beigefügt sind (Fortführung von OLG Hamburg v. 3.2.2005 - 5 U 65/04, OLGReport Hamburg 2005, 578 = NJW 2005, 3003).
2. Ein Bundesligaverein, der mit seinen Allgemeinen Geschäftbedingungen den gewerblichen Weiterverkauf von Eintrittskarten zu verhindern versucht, die an Privatpersonen zur eigenen Nutzung abgegeben worden sind, setzt sich hierdurch nicht dem Vorwurf einer wettbewerbswidrigen bzw. gemeinschaftswidrigen Marktabschottung aus. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu der (fehlenden) Schutzwürdigkeit selektiver Vertriebssysteme sind nicht auf solche Fälle übertragbar, in denen Produkte, die bereits an den Endvererbraucher als letztes Glied der Vertriebskette abgegeben worden sind, auf eine vorgelagerte Vertriebsstufe rückübertragen werden, um sie erneut in den Handel zu bringen und an andere Endabnehmer zu verkaufen.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 305 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 3
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen 315 O 586/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12.5.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 57.000 EUR abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Siche...