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OLG Hamburg Urteil vom 03.02.2005 - 5 U 65/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bundesligakarten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Erwerber von Eintrittskarten für Bundesliga-Fussballspiele kann auch dann aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fussballvereins dem in die Zukunft gerichteten Verbot zum gewerblichen und kommerziellen Weiterverkauf der Karten unterworfen sein, wenn nicht feststellbar ist, ob die AGB beim Verkaufsvorgang wirksam einbezogen worden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erwerber unter Übersendung des vollständigen Wortlauts der AGB vorprozessual abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert worden ist.

2. Verschafft sich der Kunde nach Erhalt der Abmahnung derartige Eintrittskarten über (gutgläubige) Dritte, die ihrerseits dem Verbot aus den AGB nicht unterworfen sind, so stellt sich sein Verhalten als wettbewerbswidrig unlautes Umgehungsgeschäft dar.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 305 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 3

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen 315 O 789/03)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 31.3.2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist ein Sportverein. Er betreibt die Bundesligamannschaft des HSV, die in der 1. Fußball-Bundesliga spielt. Das alleinige Recht zum Kartenverkauf für Heimspiele des HSV in der AOL-Arena in Hamburg steht dem Antragsteller zu. Er vertreibt die Eintrittskarten - zum Teil im Wege der Delegation durch autorisierte Dritte - durch verschiedene Vertriebskanäle u.a. über offizielle Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung im Direktversand sowie über das Internet.

Der Kartenverkauf soll nach dem Willen des Antragstellers ausschließlich auf der Grundlage seiner "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (Anlage ASt1) erfolgen, die der Antragsteller u.a. in seinen Verkaufsstellen ausgehängt hat und bei der Internet-Bestellung dem Interessenten zugänglich macht. Diese sehen in Ziff. 2. vor:

"2. Der Vertrag kommt mit Aushändigung der Eintrittskarte an den Kartenerwerber zustande. Dabei sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerblicher und kommerzieller Weiterverkauf der erworbenen Tickets ohne vorherige Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten. Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem Veranstalter eine Vertragsstrafe i.H.v. 2.500 EUR. Weiterhin behält es sich der Veranstalter vor, Personen, die gegen das vorstehend aufgeführte Verbot verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen."

Die Antragsgegner bieten über die Internet-Seite www.b.de gewerblich Karten für nationale und internationale Fußballereignisse zu Preisen an, die in der Regel nicht unerheblich über dem offiziellen Verkaufspreis des Veranstalters liegen (Anlagen ASt5 und ASt6). Sie beziehen diese Eintrittskarte entweder direkt über den Veranstalter, ohne sich als kommerzieller Anbieter zu erkennen zu geben, oder über Privatpersonen, von denen sie deren Tickets erwerben. In der Vergangenheit haben die Antragsgegner auch Karten für die Heimspiele des HSV angeboten.

Dieses Verhalten beanstandet der Antragsteller unter Hinweis auf Ziff. 2 seiner AGB als vertrags- und wettbewerbswidrig. Er steht auf dem Standpunkt, bei allen Erwerbsvorgängen - auch den telefonischen - seien seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam zum Gegenstand der Belieferung gemacht worden. Diese schlössen einen kommerziellen Weiterverkauf ohne seine - nicht erteilte - Zustimmung aus.

Der Antragsteller hat die Antragsgegner mit Schreiben vom 22.10.2003 (Anlage ASt2) wegen dieses Verhaltens unter Übersendung des vollständigen Textes der AGB und unter ausdrücklichem Hinweis auf Ziffer. 2 schriftlich abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Diesem Verlangen sind die Antragsgegner nicht nachgekommen. Daraufhin hat der Antragsteller die Antragsgegner mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2003 (Anlage ASt3) erneut abgemahnt und zur Abgabe einer schriftlichen "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" (Anlage ASt4) auffordern lassen. Auch diese Abmahnung ist erfolglos geblieben.

Der Antragsteller hatte in erster Instanz beantragt, die Antragsgegner zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Geschäftsverkehr, insb. im Internet und dort insb. unter der Internetseite www.b.de Eintrittskarten des Hamburger Sport-Verein e.V. für dessen Heimspiele zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen und/oder jeglichen Handel mit Eintrittskarten des Hamburger Sport-Verein e.V. für dessen Heimspiele zu betreiben. Auf der Grundlage dieses Antrags hat das LG mit Beschl. v. 16.12.2003 eine einstweilige Verfügung erlassen, ge...

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