Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen, die personenbezogene Daten enthalten und die über ein Internetforum abrufbar sind, kann dem Betroffenen gegen den Betreiber des Internetforums aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und § 4 Abs. 1 BDSG als Schutzgesetz zustehen. Der Betreiber des Internetforums ist eine für die Übermittlung der Daten verantwortliche Stelle, wenn das Betreiben des Internetforums im eigenen unternehmerischen Interesse des Betreibers erfolgt.
Der Betreiber des Internetforums kann dem Anspruch entgegenhalten, dass der Verfasser des Forenbeitrags in Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 28 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BDSG gehandelt hat, wenn der Verfasser die Daten des Betroffenen für die Erörterung eines Themas von öffentlichem Interesse genutzt hat und der Mitteilung dieser Daten keine berechtigten Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
Das BDSG ist auch dann anwendbar, wenn die Forenbeiträge zwar ausschließlich auf Servern gespeichert sind, die sich außerhalb der EU befinden, sie aber in der Bundesrepublik Deutschland abgerufen werden können und sollen.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 15.10.2010; Aktenzeichen 325 O 18/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg vom 15.10.2010 - 325 O 18/10, wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg vom 15.10.2010 - 325 O 18/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, bestimmte, seine Person betreffend...