Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Hamburg Beschluss vom 29.09.2004 - 2 Wx 1/04

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 08.12.2003; Aktenzeichen 318 T 33/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 8.12.2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragsgegnern die diesen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Hanseatischen OLG wird festgesetzt auf 1.200 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Anlage in Hamburg. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.11.2002 fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 4 mehrheitlich den Beschluss über den Einbau von Kaltwasserzählern, wobei jeder Eigentümer selbst die mit dem Einbau zu beauftragende Firma wählen und die Art des Einbaus bestimmen sollte. In der selben Versammlung beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 5 ebenfalls mehrheitlich, dass 3 auf dem Gelände der Anlage stehende Bäume - einer davon krank - gefällt werden sollten. Die Einladung zur Versammlung war mit Schreiben vom 5.11.2002 erfolgt und sah zur Erläuterung zu TOP 5 vor "Bestätigung Beschluss TOP 09/2002".

Das Fällen der Bäume war bereits in den Wohnungseigentümerversammlungen vom 28.5.2002 und 29.6.2002 unter TOP 9 beschlossen worden; das AG Hamburg-Altona hatte diese Beschlüsse jedoch aus formellen Gründen für unwirksam erklärt.

Die Antragsteller haben die unter TOP 4 und 5 der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.11.2002 gefassten Mehrheitsbeschlüsse fristgerecht angefochten. Sie meinen, die Beschlüsse hätten nur einstimmig von allen Wohnungseigentümern gefasst werden dürfen. Der Einbau von Wasserzählern stehe im Widerspruch zur Teilungserklärung, die in § 13 Ziff. 2 vorsieht, dass Wassergeld und Sielbenutzungsgebühren im Verhältnis der Wohnflächen zu verteilen sind. Darüber hinaus nehmen die Antragsteller eine gerechte Verteilung der Wasser- und Sielbenutzungskosten durch den Beschluss zu TOP 4 der Tagesordnung in Abrede, weil die Abrechnung nicht konsequent nach Verbrauch durchgeführt werde. In der Anlage gibt es neben den Anschlussstellen in den einzelnen Wohnungen 4 frei zugängliche Zapfstellen im Waschkeller, im rückwärtigen Gartenbereich, im Heizungsraum und im Keller. Diese Zapfstellen werden zum Waschen, fürs Gießen der Pflanzen der Erdgeschossbewohner und auf den Gemeinschaftsflächen, von Reinigungskräften und für die Versorgung der Heizung benutzt. Das an diesen 4 Zapfstellen entnommene Wasser soll weiterhin nach Wohnflächen abgerechnet werden. Die Antragsteller nutzen den Waschkeller, für dessen Inanspruchnahme kein "Trommelgeld" erhoben wird, nicht. Der Strom für die Benutzung der Waschmaschine wird für jede Wohneinheit durch Messgeräte erfasst und entsprechend dem Verbrauch abgerechnet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Beschluss des AG Hamburg vom 25.2.2003, mit welchem die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen worden sind, Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung des AG haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie haben beanstandet, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner nicht ohne Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft habe beauftragt werden dürfen. Zudem rügen sie, dass das AG die in Hamburg durch § 39 Abs. 3 HBauO vorgesehene Pflicht zum Einbau von Wasserzählern zur Rechtfertigung für den Mehrheitsbeschluss herangezogen habe, obwohl nicht auszuschließen sei, dass die bis zum 1.9.2004 festgesetzte Einbaufrist noch verlängert und Ausnahmevorschriften erlassen würden. Der Beschluss der Wohnungseigentümer v. 27.11.2002 sei auch nicht umsetzbar, da der in der Teilungserklärung vorgesehene Kostenverteilungsschlüssel nicht geändert worden sei. Zudem seien sie, die Antragsteller, dadurch benachteiligt, dass der Beschluss die im Gemeinschaftseigentum belegenen Zapfstellen vom Einbau von Wasserzählern ausnehme. Schließlich sei der Einbau von Wasserzählern mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

Der Beschluss zu TOP 5 sei zu beanstanden, weil der Beschlussgegenstand in der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung nicht hinreichend bestimmt gewesen und der Beschluss nicht einstimmig gefasst worden sei, obwohl die Bäume der Anlage ein besonderes Gepräge gegeben hätten.

Die Antragsgegner haben die Entscheidung des AG verteidigt.

Nachdem die Antragsgegner die vom Beschluss zu TOP 5 betroffenen Bäume hatten fällen lassen, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Über den verbliebenen Streitpunkt zu TOP 4 hat das LG mit Beschluss vom 8.12.2003 dahin entschieden, dass die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen wird und hat den Antragstellern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, auch soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Auf die Entscheidung der Zivilkammer wird verwiesen.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Ziel, den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH: Wohnungseigentümerin kann Einbau einer Klimaanlage nicht verhindern
Zimmer mit Klimaanlage
Bild: AdobeStock_170141150

Wegen befürchteter Lärmbelästigungen durch den Betrieb einer Klimaanlage kann eine Wohnungseigentümerin die Installation der Klimaanlage nicht verhindern. Abwehransprüche wegen Lärms bestehen gegebenenfalls nach Inbetriebnahme. 


LG Karlsruhe: Das Dach über einer Sondereigentumseinheit ist Gemeinschaftseigentum
Dach mit Solaranlage
Bild: Haufe Online Redaktion

Das Dach eines nachträglichen Anbaus an ein WEG-Gebäude gehört auch dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn alle darunter liegenden Räume zu derselben Sondereigentumseinheit gehören.


Energiebilanz verbessern: Energetischer Sanierungsfahrplan
Energetischer Sanierungsfahrplan für Wohngebäude
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert das optimale Vorgehen bei einer umfassenden Gebäudesanierung und der Umstellung auf alternative Energien. Darüber hinaus zeigt es, welche staatlichen Förderungen es gibt. So steigern Sie den Wert der Immobilie und senken die Betriebskosten.


OLG Hamburg 2 Wx 73/01
OLG Hamburg 2 Wx 73/01

  Leitsatz (amtlich) Leisatz nicht vorhanden  Verfahrensgang LG Hamburg (Beschluss vom 23.05.2001; Aktenzeichen 318 T 183/00)   Tenor Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren