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OLG Hamburg Beschluss vom 27.06.2016 - 3 W 49/16

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Normenkette

MarkenG § 14

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 01.06.2016; Aktenzeichen 406 HKO 89/16)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.06.2016 wird der Beschluss des LG Hamburg vom 01.06.2016 abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit halber ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin auf der Webseite http://www.f .... de für den Fall, dass in die Produktsuchmaschine der bezeichneten Internetseite das Zeichen "MO" mit den generischen Begriffen "Jacke" oder "Hose" oder "Bluse" oder "Tasche" oder "Shorts" oder "Schal" oder "Shirt" oder "Blazer" oder "Mode" oder "Mantel" oder "t-shirt" eingegeben wird, Bekleidungsstücke von Wettbewerbern unter dem Zeichen "MO" zu bewerben und/oder für den Fall, dass in die Produktsuchmaschine der bezeichneten Internetseite das Zeichen "MO" mit dem generischen Begriff "Schuhe" eingegeben wird, Schuhe von Wettbewerbern unter dem Zeichen "MO" zu bewerben, jeweils wie im Anlagenkonvolut 1 wiedergegeben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erlassverfahrens und des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von EUR 100.000,00 zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.06.2016 gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 01.06.2016 hat Erfolg. Das LG hat den Verfügungsantrag vom 16.02.2016 zu Unrecht zurückgewiesen, denn die...

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