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OLG Hamburg Beschluss vom 27.03.2001 - 2 Wx 149/00

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 15.11.2000; Aktenzeichen 318 T 84/00)

 

Tenor

1) Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1) bis 6) und 8) gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2000 (318 T 84/00) wird zurückgewiesen.

2) Die Antragsgegner zu 1) bis 6) und 8) tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet nicht statt.

3) Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf DM 5.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller hatte beim Amtsgericht beantragt festzustellen, daß der Beschluß TOP 11 der Eigentümerversammlung vom 11. November 1999 nichtig ist, hilfsweise, den Beschluß für ungültig zu erklären. Im Hinblick auf den Hilfsantrag hatte er vorsorglich beantragt, Wiedereinsetzung bezüglich der Frist des § 23 Abs. 4 WEG zu gewähren.

Das Amtsgericht hat im Beschluß vom 25. April 2000 alle Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, ein Nichtigkeitsgrund liege nicht vor. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil der Antragsteller die Monatsfrist nicht ohne Verschulden versäumt habe.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluß vom 15. November 2000 das Amtsgericht abgeändert und entsprechend dem Hauptantrag des Antragstellers festgestellt, daß der Beschluß TOP 11 nichtig sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, es mangele dem Beschluß an dem für eine rechtliche Beachtlichkeit erforderlichen Mindestmaß inhaltlicher Bestimmtheit. Da auch eine Umdeutung gemäß § 140 BGB nicht möglich sei, sei der Beschluß insgesamt nichtig.

Hiergegen wenden sich die Antragsgegner zu 1) bis 6) und 8) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

Sie meinen, die inhaltliche Unbestimmtheit führe allenfalls zur Anfecht...

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