Leitsatz (amtlich)
Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straffälligkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Verurteilte vor Begehung der neuen Straftat Kenntnis von seiner früheren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - nicht hingegen notwendig von deren Vollstreckungsaussetzung und vom Lauf der Bewährungszeit - erlangt hat.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 02.06.2005; Aktenzeichen 607 StVK 269/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 7, vom 2. Juni 2005 - betreffend den Widerruf der Strafaussetzung - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zugehörigen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat mit Strafbefehl vom 26. März 2003 gegen den Verurteilten wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Diebstahls auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; mit zugleich ergangenem Beschluss hat es die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Strafbefehl und Bewährungsbeschluss sind der damaligen Verteidigerin am 17. April 2003 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 2. Juni 2005 hat das Landgericht Hamburg, Strafvollstreckungskammer, die Strafaussetzung wegen neuer Straffälligkeiten des Verurteilten widerrufen. Gegen den am 6. Juni 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 9. Juni 2005 eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der insbesondere behauptet wird, dieser habe vor Februar 2005 keine Kenntnis von dem Strafbefehl und der laufenden Bewährung gehabt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Aufhebung des Widerrufsbeschlusses angetragen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§§ 453 Abs. 2 S. 3, 311 ...