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OLG Hamburg Beschluss vom 26.04.2018 - 3 W 39/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der Online-Streitbeilegungs-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stellt keinen "Link" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten dar, der nach der Verordnung hergestellt werden muss.

2. Werden von einem Unternehmer Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge i.S von Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 auf einem Online-Marktplatz angeboten und fehlt es dort an einer Verlinkung i.S. der Verordnung auf die Internetadresse (URL) der OS-Plattform, dann ist der Verstoß gegen die genannte Vorschrift auch dann als spürbar im Sinne des § 3a UWG anzusehen, wenn die Internetadresse der OS-Plattform textlich angegeben wird (Anschluss an: OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2017, 4 U 50/17, BeckRS 2017, 121013, Rn. 17). Da die Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie bereits aus Rechtsgründen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG und damit auch als spürbar i. S. v. § 3a UWG anzusehen.

3. Der Umstand, dass bei den Angeboten von Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen auf einem Online-Marktplatz zwar keine elektronische Verlinkung auf die Internetadresse der Online-Streitbeilegungs-Plattform gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 erfolgt, die Internetadresse der OS-Plattform aber textlich wiedergegeben ist, wirkt sich streitwertmindernd aus.

 

Normenkette

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 8, § 3 Abs. 1, §§ 3a, 5a Abs. 4, § 8 Abs. 1; EUVO 524/2013 Art. 14 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 24.04.2018; Aktenzeichen 406 HKO 45/18)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8. Mai 2018 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, KfH 6, vom 24. April 2018 (Aktenzeichen 406 HKO 45/18) abgeändert:

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, KfZ-Teile anzubieten, ohne in dem Angebot für den Verbraucher einen leicht zugänglichen, anklickbaren Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Antragsgegnerin zu 1) zu 2/3 und den Antragsgegnern zu 2) und zu 3) zu je 1/6 zur Last.

III. Der Beschwerdewert wird auf EUR 1.200,00 festgesetzt. Davon entfallen EUR 800,00 auf die Antragsgegnerin zu 1) und je EUR 200,00 auf die Antragsgegner zu 2) und zu 3).

 

Gründe

A. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen unzureichender Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Die Parteien vertreiben Kraftfahrzeugteile (Anlagen 1 und 3) und sind Mitglieder der Fair-Commerce-Initiative (Anlage 8).

Im Februar 2018 haben die Antragsgegner unter dem eBay-Nutzernamen "a-p" in ihrem Verkaufsangebot auf der Internetplattform eBay zwar zutreffend auf die Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission (OS-Plattform) und deren Internetadresse https://ec.europa.eu/odr hingewiesen, die Angabe der Internetadresse war jedoch nicht mit einem Link versehen. Sie konnte daher nicht angeklickt werden, um unmittelbar zur OS-Plattform zu gelangen (Anlagen 2 und 3).

Diesbezüglich hat die Antragstellerin die Antragsgegner mit Schreiben vom 2. März 2018 anwaltlich abmahnen lassen (Anlage 4). Die Antragsgegner ließen die geltend gemachten Ansprüche mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2018 zurückweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin, die wie die Antragsgegner Mitglied der Fair-Commerce-Initiative sei, aufgrund § 4 der Satzung der Fair-Commerce-Initiative verpflichtet gewesen sei, die Antragsgegner vor der Einleitung kostenpflichtiger Maßnahmen auf die Rechtsverletzung hinzuweisen. Dies sei nicht geschehen. Das Vorgehen der Antragstellerin stelle sich als rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG dar. Sie werbe selbst im Hinblick auf die anfallenden Versandkosten irreführend und damit wettbewerbswidrig (Anlage A 5). Der nachfolgende Schriftwechsel führte nicht zu einer gütlichen Beilegung der Auseinandersetzung (Anlagen 6 und 7).

Nachfolgend hat die Antragstellerin den vorliegenden Verfügungsantrag vom 20. März 2018 gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die fehlende Verlinkung zur angegebenen Internetseite der OS-Plattform einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 darstelle.

Die Mitgliedschaft beider Seiten in der Fair-Commerce-Initiative s...

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