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OLG Hamburg Beschluss vom 25.08.2003 - 3 W 97/03

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Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, neun zu einem Konzern gehörende, aber rechtlich selbständige Wettbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes getrennt abzumahnen, den jeder von ihnen allein, wenn auch in übereinstimmender Form begangen hat.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 07.07.2003; Aktenzeichen 407 O 140/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 7.7.2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/9.

Der Beschwerdewert entspricht den in erster Instanz entstandenen Kosten.

 

Gründe

I. Die neun zum Media-Markt-Konzern gehörenden, aber rechtlich selbständigen Klägerinnen haben übereinstimmend für die Entwicklung von Farbbildern geworben. Die Beklagte hat sie getrennt abgemahnt und von jeder einzelnen Auskunft und die strafbewehrte Verpflichtung verlangt, es zu unterlassen, für Farbbilder zu werben und diese an den Verbraucher abzugeben, wenn in der Werbung der verlangte Preis für die Filmentwicklung und Fotoindex nicht angegeben ist, wie in der Werbung der BZ vom 19.8.2002 sowie auf dem Handzettel „Die Aufreisser der Woche”. Da die Abmahnungen erfolglos blieben, hat die Beklagte beim LG Bremen ein einstweiliges Verbot gegen die neun Klägerinnen gemeinsam in einem Beschluss erwirkt.

Die Klägerinnen haben Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerinnen, wie dieser sich aus den mit dem Urteil verbundenen Anlagen ergibt, nicht besteht, und zur Begründung vorgetragen, dass die neun individuellen Abmahnungen rechtsmissbräuchlich seien.

Nachdem das Hanseatische OLG in Bremen im Berufungsverfahren zu erkennen gegeben hatte, dass es die Abgabe der Farbbilder an den Verbraucher nicht für rechtswidrig halte, hat die Beklagte ihren Unterlassungsantrag insoweit zurückgenommen und im hiesigen Verfahren erklärt, dass sie sich eines solchen Anspruchs ggü. den Klägerinnen nicht mehr berühme. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das LG hat die Kosten den Klägerinnen auferlegt.

II. Diese Kostenentscheidung des LG ist nicht zu beanstanden. Auch dem Senat erscheint es billigem Ermessen zu entsprechen, dass die Klägerinnen die Kosten des Verfahrens tragen, weil sie nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigungserklärungen unterlegen wären, wenn der Rechtsstreit fortgesetzt worden wäre (§ 91a ZPO).

1. Zu Recht hat das LG einen Rechtsmissbrauch der Beklagten wegen sachwidriger Mehrfachverfolgung (§ 13 Abs. 5 UWG) verneint. Im Hinblick auf § 93 ZPO musste die Beklagte Klarheit gewinnen, ob ein gemeinsames Vorgehen gegen alle neun Klägerinnen ohne Kostenfolgen überhaupt in Betracht kam. Der Fall liegt anders, als wenn neun Verletzte gegen einen Verletzer koordiniert, aber getrennt voneinander vorgehen. Bereits ein Verletzter könnte erreichen, dass sich ein Rechtsverstoß nicht wiederholt, so dass sich ein gemeinsames Vorgehen anbietet, um die Belange jedes einzelnen zu wahren, denn durch selbständige parallele Verfahren wäre nichts zu gewinnen. Wenn gleichwohl alle Verletzten getrennt und in neun parallelen Verfahren gegen den Verletzer vorgehen, liegen sachfremde Motive nahe.

Eine vergleichbare Möglichkeit hat der Verletzte ggü. neun Verletzern nicht, denn ein erfolgreiches Vorgehen gegen einen der neun Verletzer kann nicht verhindern, dass die anderen acht ihren Rechtsverstoß wiederholen. Bei neun unterschiedlichen Subjekten müssen auch neun unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden, ob man sich unterwerfen und damit ein gerichtliches Verfahren vermeiden will. Also muss der Verletzte zunächst im Verhältnis zu jedem einzelnen Verletzer Gewissheit erlangen, ob ein gerichtliches Verfahren gegen ihn überhaupt erforderlich sein würde, bevor sich ihm die Frage stellt, ob er gegen die erfolglos Abgemahnten gemeinsam vorgehen soll.

Ob es wirklich geboten ist, dann auch so zu verfahren, kann hier offen bleiben, denn tatsächlich ist die Beklagte in Bremen gegen alle neun Klägerinnen gemeinsam vorgegangen. Deshalb braucht nicht vertieft zu werden, inwieweit der BGH meint, dass auch ein Verletzter gegen mehrere Verletzer gemeinsam vorgehen muss, um dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu entgehen, wenn in der Entscheidung GRUR 2000, 1089 [1091] (BGH v. 6.4.2000 – I ZR 76/98, MDR 2001, 227 = GRUR 2000, 1089 [1091] – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung) bei gerichtlichen Verfahren jedenfalls der Formulierung nach nicht zwischen der Aktiv- und Passivseite differenziert wird.

Diese Erwägungen schließen bereits einen Rechtsmissbrauch der Beklagten aus, so dass der Frage nicht nachgegangen werden muss, ob die Klägerinnen durch die individuellen Abmahnungen überhaupt zusätzlich beschwert sind, denn es dürfte sich für den Anwalt der Beklagten wohl eher um eine Angelegenheit i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO gehandelt haben, die mit einer Gebühr im Rahmen des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nach dem gem. ...

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