Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 15.05.1991; Aktenzeichen 318 T 211/90) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 15. Mai 1991 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde und hat der Beteiligten zu 1) die ihr darin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf DM 2.402,40 festgesetzt, und zwar in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht auch für das Beschwerdeverfahren.
Tatbestand
I. Die Beteiligte zu 2) war bis Ende 1988 Verwalter. Der Verwalter ist durch Nr. 11 b der Gemeinschaftsordnung zur Realisierung von Hausgeldforderungen ermächtigt. Wegen Hausgeldrückständen aus der Zeit von Dezember 1987 bis Februar 1988 in Höhe von DM 544,60 nebst Kosten erwirkte die Beteiligte zu 2) gegen den Wohnungseigentümer Cordes einen am 8. April 1988 erlassenen Vollstreckungsbescheid. Sie versuchte erfolglos die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, von dem am 19. Mai 1988 eine Unpfändbarkeitsbescheinigung bei ihr einging. Danach betrieb die Beteiligte zu 2) die Zwangsvollstreckung durch Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die der Schuldner, der die Eigentumswohnung vermietet hatte, nach der Darstellung der Beteiligten zu 1) am 2. September 1988 abgab. Die Hausgeldforderungen gegen ihn für die Zeit bis Juni 1989 wurden ebenfalls tituliert, blieben aber unbezahlt. Das Wohnungseigentum des Schuldners wurde zwangsversteigert.
Durch Beschluß der Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 31. Januar 1989 wurde die Beteiligte zu 1) zum Verwalter berufen. Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Beteiligte zu 1), Ansprüche der Wohnung...