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OLG Hamburg Beschluss vom 19.06.2017 - 8 W 41/17

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Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass der Widerruf einer im Mietvertrag erteilten Erlaubnis zur Untervermietung unwirksam sei, bemisst sich ebenso wie eine Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis nach dem 3,5-fachen des Jahresbetrages der Untermiete.

 

Normenkette

GKG §§ 41, 48 Abs. 1; ZPO §§ 3, 9

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 311 O 54/16)

 

Tenor

Der Streitwert wird auf insgesamt EUR 503.251,41 festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Rechtsanwalts F. ist gemäß den §§ 63 Abs.2, 68 Abs.1 GKG, 32 Abs.2 RVG zulässig. Sie berechtigt und verpflichtet das Beschwerdegericht zu einer vollen Überprüfung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, d.h. der Wert kann sowohl niedriger als auch höher festgesetzt werden, als es die Beschwerde beantragt (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 22.Aufl., § 32 Rn.97 f.)

Danach beträgt zunächst der Streitwert des für erledigt erklärten Klagantrages zu 1) und der gleichwertigen Widerklage auf Räumung EUR 118.354,78. Gemäß § 41 Abs.2 GKG ist von dem Jahresbetrag der Miete auszugehen. Dies ist zunächst die Nettomiete (§ 41 Abs.1,2 GKG) und die Nebenkosten, soweit diese als Pauschale vereinbart sind (§ 41 Abs.1 S.2 GKG). Hinzuzusetzen ist die Umsatzsteuer (Hartmann, KostenG, 47.Aufl., § 41 GKG Rn.25 m.w.N.). Ausweislich des Mietvertrages (Anlage B 1) beträgt die Nettomiete EUR 8086.- (EUR 6.570.- + EUR 1.360.- + EUR 156.-). Dazu kommt als pauschal vereinbarter Teil der Nebenkosten die sog. Verwaltungspauschale von EUR 202,15. Dem gesamten Nettobetrag von EUR 8.288,15 ist die Umsatzsteuer mit 19 % hinzuzurechnen, so dass die monatliche Miete in Höhe von EUR 9.862,90 zu berücksichtigen ist. Der Jahresbetrag beläuft sich auf EUR 118.354,78.

Der Streitwert des Klagantrages zu 2), der auf die Feststellung gerichtet ist, dass der ...

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