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OLG Hamburg Beschluss vom 14.03.2003 - 2 Wx 49/00

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 03.05.2000; Aktenzeichen 318 T 186/99)

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichtes Hamburg, Zivilkammer 18, vom 3.5.2000 hinsichtlich der für das amtsgerichtliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren festgesetzten Geschäftswerte sowie der Gerichtskostenentscheidung erster Instanz abgeändert.

Der Geschäftswert des Verfahrens erster Instanz wird auf 10.357,99 EUR (20285,20 DM), der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 1034,96 EUR (2024,20 DM) festgesetzt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 40 % und die Antragsgegner zu 60 %.

Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Geschäftswert der dritten Instanz wird auf 1034,96 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 FGG), sachlich aber unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichtes hinsichtlich der Festsetzung der Geschäftswerte und der Gerichtskostenentscheidung für die erste Instanz war von Amts wegen abzuändern.

Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …straße in Hamburg. Verwalterin der aus 3 Miteigentumsanteilen bestehenden Gemeinschaft ist die Firma ….

Die Antragstellerin möchte erreichen, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.4.1999, mit dem ein Rechtsanwalt mit der Prüfung der Berechtigung einer Forderung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wurde, für ungültig erk...

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