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OLG Hamburg Beschluss vom 13.11.2009 - 7 W 125/09

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 07.10.2009; Aktenzeichen 325 O 190/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 7.10.2009 - 325 O 190/09, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 10.000 EUR.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Unterlassung seiner Bezeichnung als Mörder weiterverfolgt, ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Das LG ist hinsichtlich der in dem ursprünglichen Klagentwurf gerügten Verletzungshandlungen zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zusteht, weil eine der Antragsgegnerin zurechenbare Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers nicht gegeben war. Die von der Antragsgegnerin betriebene - personenbezogene - Suchmaschine hat zwar bei Eingabe des Namens des Antragstellers Internetauftritte nachgewiesen, in denen der Antragsteller unter Nennung seines Namens als Mörder bezeichnet worden ist; für eine darin liegende Verletzung wäre die Antragsgegnerin als Betreiberin der Suchmaschine nach den hierfür inzwischen entwickelten allgemeinen Kriterien jedoch nur dann als Störer verantwortlich, wenn sie Prüfpflichten verletzt hätte. Ein Anlass zur Überprüfung ihres Angebots hatte sich für die Antragsgegnerin aber erst mit Erhalt der Abmahnung des Antragstellers ergeben. Nachdem sie aufgrund der...

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