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OLG Hamburg Beschluss vom 12.11.2007 - 6 Ws 1/07

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Leitsatz (amtlich)

Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft ist, dass nach deren Auffassung die angefochtene gerichtliche Entscheidung sachlich oder rechtlich unrichtig ist. Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich die Entscheidungsformel; aufgrund besonderer Rechtsvorschriften oder -sätze können die Entscheidungsgründe bestimmend sein.

Zur daraus folgenden Unzulässigkeit einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen ihren Antrag auf akustische Wohnraumüberwachung (§ 100 c StPO) ablehnenden Beschluss des Landgerichts, wenn die Staatsanwaltschaft als alleinige Eingriffsgrundlage § 100a StPO erachtet, aber zuvor ihr Antrag auf Telekommunikationsüberwachung (hier: Installation einer Entschlüsselungs-Software zur Überwachung des über Internet geführten Telekommunikationsverkehrs) nach Ausschöpfung des Beschwerderechtsweges erfolglos geblieben ist.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 11.11.2007; Aktenzeichen 623 Qs 2/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschluss des Landgerichts, Große Strafkammer 23, vom 11. Oktober 2007 wird verworfen.

 

Gründe

I.

1.

In einem durch die Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachtes von drei Betäubungsmittelverbrechen geführten Ermittlungsverfahren hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 29, mit Beschwerdebeschlüssen vom 17. August, 14. September und 26. Oktober 2007 gem. § 100 a StPO die Überwachung und Aufnahme des Telekommunikationsverkehrs "einschließlich der gesamten DSL-Daten, mithin sämtlicher Telekommunikationsformen wie Internet etc." bezüglich eines näher bezeichneten Anschlusses des Beschuldigten zu 1. bis (zuletzt) 26. November 2007 angeordnet.

Da nach den im Zuge der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnissen der Beschuldigte zu 1. über diesen Anschluss ein-...

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