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OLG Hamburg Beschluss vom 08.12.2005 - 1 U 117/05

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 16.06.2005; Aktenzeichen 323 O 43/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.09.2006; Aktenzeichen VI ZB 7/06)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 7.11.2005, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 23, vom 16.6.2005 (323 O 43/05) wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist gem. § 520 Abs. 2 ZPO unzulässig und daher durch Beschluss gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Das Rechtsmittel ist nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die durch Verfügung des Vorsitzenden vom 23.9.2005 (Bl. 83 d.A.) bis zum 7.10.2005 verlängert worden war, begründet worden. Die beim Berufungsgericht per Telefax am 7.10.2005 eingegangenen beiden zusammenhanglosen Seiten (vgl. Bl. 88 und 89 d.A.), die im Wesentlichen den S. 1 und 4 der nach Fristablauf am 11.10.2005 vollständig eingereichten Berufungsschrift entsprechen, stellen keine ordnungsgemäße Begründung des Rechtsmittels dar. Die Ausführungen auf den beiden Seiten erweisen sich als lückenhaft, ergeben keinen Sinnzusammenhang und lassen die Berufungsgründe, auf die das Rechtsmittel gestützt werden soll, nicht in einer Form erkennen, wie es für eine Rechtsmittelschrift zu fordern ist. Insbesondere fehlt der tragende Berufungsgrund, wie er auf S. 2, dritter Absatz, der am 11.10.2005 verspätet eingereichten Berufungsschrift zu finden ist. Auch bei wohlwollender Betrachtung können die per Fax am 7.10.2005 eingegangenen Seiten daher nicht als eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufungsbegründung i.S.v. § 520 Abs. 2 ZPO angesehen werden.

Der Antrag der Klägerin vom 7.11.2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO sind nicht erfüllt. Aus den in dem Antrag nebst Anlagen vorgetragenen Tatsachen ergibt sich nicht, dass die Klägerin ohne Verschulden an der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, deren Verschulden sich die Klägerin gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, hätte bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt bemerken müssen, dass nur zwei und nicht vier Seiten der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht übermittelt worden waren. Bei fristgebundenen Sachen obliegt dem Rechtsanwalt eine wirksame Ausgangskontrolle, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich vollständig hinausgehen (BGH v. 24.3.1993 - XII ZB 12/93, BRAK 1993, 231 = MDR 1993, 580 = BRAK 1994, 54 = CR 1993, 547 = NJW 1993, 1655 f.). Dem hat der Prozessbevollmächtigte nicht genügt. Sowohl aus dem von der Klägerin als Anlage K 1a vorgelegten, vom 27.10.2005 datierenden "Tätigkeitsbericht" als auch aus dem "Statusbericht" gem. Anlage K 2a geht hervor, dass bei den beiden Telefaxvorgängen jeweils nur eine Seite gesandt worden ist. Das hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bemerken und überwachen müssen, zumal er, wie von ihm selbst vorgetragen, ein - in seiner Privatwohnung stehendes - veraltetes und zu Defekten neigendes Faxgerät benutzt hat. Das hätte eine sofortige Ausgangskontrolle zwingend erforderlich gemacht, die indes unterblieben ist. Nach den vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Fehler bereits beim Sendevorgang aufgetreten ist. Für einen Papierstau im Empfangsgerät ist nichts ersichtlich. Demnach ist der verspätete Eingang einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung von der Klägerin zu vertreten und damit kein Raum für die beantragte Wiedereinsetzung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1467162

OLGR-Nord 2006, 143

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