Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 21.06.2004; Aktenzeichen 282 F 46/99) |
Nachgehend
Tenor
Das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers für die II. Instanz wird abgelehnt.
Wie bereits mit Verfügung der Einzelrichterin vom 16.11.2005 mitgeteilt wurde, scheitert die Prozesskostenhilfebewilligung an § 115 Abs. 3 ZPO. Mit Einkünften von 1015,11 EUR hat der geschiedene Ehemann unter Berücksichtigung des Freibetrags von 380 EUR und Unterkunftskosten von 235,57 EUR ein einzusetzendes Einkommen von 399,54 EUR und damit nach § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 135 EUR aufzubringen. Die anfallenden Kosten sind wesentlich geringer als vier Raten.
Auf die Beschwerde des geschiedenen Ehemannes wird der Beschluss des AG Hamburg, FamG, vom 21.6.2004 (Geschäftsnummer 282 F 46/99) geändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des AG Hamburg, FamG, vom 8.10.1982 (Geschäftsnummer 270 (255) F 390/81) wird hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert.
Vom Versicherungskonto des geschiedenen Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Kontonummer...) werden auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Kontonummer...) Rentenanwartschaften i.H.v. 135,57 EUR, bezogen auf den 31.12.1981, in Entgeltpunkten übertragen.
Zu Lasten der Anrechte des geschiedenen Ehemannes auf Zusatzversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Kontonummer...) werden für die geschiedene Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (...) Rentenanwartschaften i.H.v. 51,95 EUR, bezogen auf den 31.12.1981, in Entgeltpunkten begründet.
Diese Entscheidung wirkt auf den 1.4.1999 zurück.
Die Deutsche Rentenve...