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OLG Hamburg Beschluss vom 05.06.2014 - 3 W 64/14

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 28.04.2014; Aktenzeichen 315 O 127/14)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 28.4.2014 abgeändert:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, die Ordnungshaft im Falle der Antragsgegnerin zu 1. zu vollziehen an den Partnern der Antragsgegnerin zu 1.) verboten, in internetbasierten Publikationen im geschäftlichen Verkehr die Behauptungen zu veröffentlichen:

"Abmahnung durch die K. im Auftrag der P.

Worum geht es?

Die K. versendet derzeit Abmahnungen im Auftrag der P., mit Sitz in ... Den Adressaten wir vorgeworfen das Computerspiel M. in einer Tauschbörse Dritten ohne Einverständnis der Rechteinhaberin zum Download zur Verfügung gestellt zu haben ...

Was wird gefordert?

Der Abgemahnte wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 1.100 EUR aufgefordert."

wie dies unter ... (...) geschehen ist.

II. Die Kosten des Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zu 1. zu 2/3 und dem Antragsgegner zu 2. zu 1/3 zur Last.

III. Der Streitwert wird in Abänderung des Streitwertbeschlusses des LG vom 28.4.2014 auf EUR 60.000,00 (EUR 40.000,00 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1., EUR 20.000,00 gegenüber dem Antragsgegner zu 2.) festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige sofortige...

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