Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 25.07.2001; Aktenzeichen 318 T 66/01) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 25.7.2001 abgeändert.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des AG Hamburg-Wandsbek, Abt. 715 II, vom 5.3.2001 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz tragen die Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.045 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die richtige Verteilung von Instandsetzungskosten für die beabsichtigte Reparatur von Durchfeuchtungsschäden am Dach eines Tiefgaragengebäudes. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 160 Wohneinheiten in 6 Gebäuden, deren Wohnungseigentümer die Antragsgegner mit insgesamt 9.642 Zehntausendstel Miteigentumsanteilen sind, und einer dem Antragsteller gehörenden Teileigentumseinheit verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 358/10.000stel, die gem. § 2 Ziff. 161) der Teilungserklärung vom 22.4.1983 "mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit den Nr. 1-64 bezeichneten Garagen" in der in einem separaten Gebäude befindlichen Tiefgarage sowie "dem Sondernutzungsrecht an den mit den Nr. 65-134 bezeichneten PKW-Stellplätzen auf der genannten Tiefgarage" verbunden ist.
In § 3 der Teilungserklärung ist unter der Überschrift "Gegenstand des Wohnungseigentums" u.a. bestimmt:
"2. Gegenstand des Sondereigentums:
Gegenstand des Sondereigentums sind die in § 2 dieser Teilungserklärung mit Nr. W 1-W 160 und 1-64 bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeins...