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OLG Hamburg Beschluss vom 02.12.2004 - 1 Verg 2/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsmittel gegen Versagung der Gewährung einer Akteneinsicht der Vergabekammer

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer, einem Beteiligten Akteneinsicht (§ 111 Abs. 1 GWB) zu gewähren, ist ein Rechtsmittel nach §§ 116 ff. GWB nicht gegeben.

 

Normenkette

GWB §§ 111, § 116 ff.

 

Verfahrensgang

Vergabekammer beim BC Hamburg (Beschluss vom 29.11.2004; Aktenzeichen VgK 2/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff. 2. des Beschlusses der Vergabekammer beim BC Hamburg vom 29.11.2004 (Akteneinsicht, Az: VgK 2/04) wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer, der Antragstellerin gem. § 111 Abs. 1 GWB Akteneinsicht zu gewähren, ist ein Rechtsmittel nach den §§ 116 ff. GWB nicht gegeben.

Unter den Begriff "Entscheidung der Vergabekammer" i.S.v. § 116 Abs. 1 GWB fällt grundsätzlich nur eine Endentscheidung, nämlich eine solche, mit der die erste Instanz des Nachprüfungsverfahrens abgeschlossen wird (OLG Düsseldorf NZBau 2000, 596 [597]). Dazu gehört die Anordnung der Akteneinsicht nicht. Es handelt sich eindeutig um eine Zwischenentscheidung. Diese fallen nicht unter § 116 Abs. 1 GWB (OLG Düsseldorf NZBau 2000, 596 [597]). Für einige Fälle einer Zwischenentscheidung hat es der Gesetzgeber ausdrücklich ausgesprochen, so in § 109 S. 2 GWB, § 115 Abs. 2 GWB und in § 111 Abs. 4 GWB. Aus der zuletzt genannten Bestimmung kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Gewährung von Akteneinsicht ein Rechtsmittel gegeben ist. Die Versagung der Akteneinsicht nach § 111 Abs. 4 GWB findet seine Grundlage in § 111 Abs. 2 GWB. Es müssen wichtige Gründe für eine Ver...

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