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OLG Hamburg Beschluss vom 01.09.2003 - 2 Wx 20/03

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 15.01.2003; Aktenzeichen 318 T 84/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 15.1.2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auch für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 15.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 4 WEG statthaft und zulässig, insb. form- (§§ 29 Abs. 1, 4, 21 Abs. 2 FGG) und fristgerecht (§§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG) eingelegt, sachlich aber unbegründet.

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft in Hamburg. Auf der Rückseite des auf dem Grundstück gebauten Hauses befindet sich ein Garten, der ausschließlich über die im Parterre gelegenen Teileigentumseinheiten (Läden) erreichbar ist. Dies gilt vor allem für die im Eigentum des Antragsgegners zu 2) stehenden Einheiten (Teileigentum Nr. 2 und Nr. 3), die an die Gartenfläche unmittelbar anschließen (vgl. die Skizze auf Bl. 29 d.A.). Das Sondereigentum des Antragstellers erstreckt sich demgegenüber auf den im Parterre befindlichen und als Teileigentum Nr. 4 bezeichneten Laden, von dem ein seitlicher Ausgang zu einem Weg führt, über den man am Haus vorbei zur Gartenfläche gelangt, sowie auf die darüber befindliche Wohnung.

Nach § 2 Abs. 3 der Teilungserklärung vom 19.11.1981 ist Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums u.a. „das Grundstück mit Bepflanzung”. Weiter haben die Eigentümer nach dieser Norm „das Recht auf Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Räume, Anlagen und Grundstücksflächen, soweit sie nicht einem bestimmten Sondereigentümer bzw. Wohnungseigentümer ...

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