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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 31.05.2006 - 21 U 25/05

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Leitsatz (amtlich)

Zur Rücknahmepflicht des Automobilherstellers ggü. dem Händler in Bezug auf Kfz-Ersatzteile.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.02.2005; Aktenzeichen 2-25 O 547/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen VIII ZR 154/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.2.2005 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. - 2/25 O 547/03 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist 100.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rücknahme von Kraftfahrzeug-Ersatzteilen. Zwischen der Klägerin als Händlerin und der Beklagten als Herstellerin bestand seit dem 1.1.1997 ein Händlervertrag für Vertrieb und Service nebst Zusatzbestimmungen, der den Kauf und Verkauf von A Kraftfahrzeugen und A Teilen sowie den Betrieb einer Werkstatt durch die Klägerin vorsah. Nach der Kündigung dieses Vertrages durch die Beklagte zum 30.9.2003 schlossen die Parteien mit Geltung ab 1.10.2003 einen A Service-Partner-Vertrag über den Service an Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von A Originalteilen und Zubehör. Unter Berufung auf Art. 7.2 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag (Bl. 6, 7 d.A.) verlangt die Klägerin von der Beklagten den Rückkauf noch in ihrem Lager befindlicher A-Originalersatzteile.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß auf Zustimmung zum Rückkaufvertrag verurteilt. Der dahingehende Klageantrag sei ausreichend bestimmt und die Verpflichtung der Beklagten zum Rückkauf aufgrund Art. 7.1 der Zusatzbestimmungen z...

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