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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30.06.2017 - 29 U 276/16

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Leitsatz (amtlich)

Bauvertrag: Erstattungsanspruch für abgeführte Bauabzugssteuer

 

Normenkette

EStG § 48 Abs. 1, § 48a

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 31.10.2016; Aktenzeichen 2 O 96/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn, 2 O 96/16, vom 31.10.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Berufungsstreitwert wird auf 110.670,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, einem Bauunternehmer, die Rückerstattung von geleisteten Zahlungen in Höhe einer an das zuständige Finanzamt abzuführenden Bauabzugssteuer, hilfsweise die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung durch den Beklagten, hilfsweise eine Zahlung des Beklagten an das Finanzamt in Höhe der abzuführenden Bauabzugssteuer oder die Freistellung der Klägerin gegenüber dem Finanzamt in Bezug auf die abzuführende Bauabzugssteuer.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 110.670,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht Limburg an der Lahn hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung eines Rückerstattungsanspruchs bei einer irrtümlichen Ü...

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